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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 27 U 80/04
Rechtsgebiete: StBerG
Vorschriften:
StBerG § 70 | |
StBerG § 70 Abs. 2 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 27 U 80/04
verkündet am : 25. Januar 2005
In dem Rechtsstreit
hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Kowalski als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 10/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2004 - 9 O 10/04 -, mit dem der Klageantrag zu 1. abgewiesen worden ist, wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht. Dieses habe das Tatbestandsmerkmal "schwebende Angelegenheiten" in § 70 StBerG unzutreffend ausgelegt. Die Klägerin vertieft insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen und beruft sich zur Begründung ihrer Aktivlegitimation ergänzend auf die ihr vom Nachlassverwalter erteilte Vollmacht vom 3. Dezember 2004 zur Geltendmachung von offenen Honorarforderungen des verstorbenen Steuerberaters F----- W--------.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 12. Januar 2004 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein Vorbringen aus erster Instanz.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1.a) und b) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus Auskunft der von ihm eingezogenen Mandantenhonorare des verstorbenen Steuerberaters F---- W-------- und auf Vorlage entsprechender Belege. Ein solcher Anspruch, der sich allein aus dem seinerzeit begründeten Vertragsverhältnis zwischen F---- W-------- und dem Beklagten ergeben könnte, steht allenfalls den Erben des Verstorbenen bzw. dem Nachlassverwalter zu. Die Klägerin ist insoweit nicht sachbefugt. Eine Aktivlegitimation zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ergibt sich für sie weder aus ihrer Stellung als Praxisabwicklerin noch aus der zuletzt eingereichten Vollmacht des Nachlassverwalters vom 3. Dezember 2004.
Nach § 70 Abs. 2 StBerG ist der Praxisabwickler berechtigt und verpflichtet, die schwebenden beruflichen Angelegenheiten des verstorbenen Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten abzuwickeln und die laufenden Aufträge fortzuführen.
Dabei ist zu beachten, dass das Rechtsinstitut der Abwicklung zum Schutz der Mandanten des verstorbenen Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten, nicht aber zum Schutz seiner Erben geschaffen wurde (vgl. Feuerich/Weyland BRAO, 6. Aufl., § 55 Rdn. 34). Hiervon ausgehend, gehört zur Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten neben der Fortführung der laufenden Mandate nach außen insbesondere die interne Vertragsabwicklung mit den Mandanten (vgl. Feuerich/Weyland a.a.o. Rdn. 19).
Nur in diesem ihm durch seine Bestellung vorgegebenen Rahmen stehen dem Praxisabwickler die Befugnisse des verstorbenen Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten zu (§ 70 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, § 69 Abs. 2, 4 StBerG).
Ob der Praxisabwickler danach grundsätzlich auch berechtigt ist, Mandantenhonorare des verstorbenen Steuerberaters einzuziehen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn derartige Ansprüche sind nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens der Klägerin. Die Klägerin verlangt vielmehr die Auskehrung der vom Beklagten bereits eingezogenen Mandantenhonorare des verstorbenen Steuerberaters. Diese Honorare haben die Mandanten aufgrund der dem Beklagten erteilten Vollmachten, zuletzt der Generalvollmacht vom 31. Dezember 2001, an ihn als Vertreter des Steuerbevollmächtigten bzw. seiner Erben mit befreiender Wirkung gezahlt. Insoweit gibt es für die Klägerin im Verhältnis zu den Mandanten des verstorbenen Steuerberaters nichts mehr abzuwíckeln. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis des Steuerberaters zum Beklagten fällt, wie oben dargelegt, nicht in den Aufgabenbereich der Klägerin als Praxisabwicklerin. Dies gilt vorliegend um so mehr deshalb, weil die Praxis des Verstorbenen inzwischen längst veräußert worden ist.
Nach dem Vorstehenden ist die Klägerin auch nicht aufgrund der ihr vom Nachlasspfleger erteilten Vollmacht vom 3. Dezember 2004 zur Geltendmachung der ihrem Auskunftsbegehren zugrunde liegenden Ansprüche gegen den Beklagten befugt. Denn die Vollmacht berechtigt die Klägerin lediglich, offene Honorarforderungen des verstorbenen Steuerberaters geltend zu machen. Um derartige Ansprüche geht es hier aber, wie oben dargelegt, nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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